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Was ist eine `rechtliche Betreuung´?

Das Rechtsinstrument der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige getreten. Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG).

Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Betreuung ist der § 1896 BGB.

Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten.

Hier finden Sie Broschüren vom Landesamt für Soziales – Rheinland Pfalz zum Betreuungsrecht auf Deutsch, sowie in verschiedenen weiteren Sprachen: Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Serbisch/kroatisch, Spanisch und Türkisch.

In Planung: N:\Formulare\Beratung\Betreuung\Betreuungsrecht in acht Sprachen (deutsch, arabisch, griechisch, persisch, polnisch, russisch, serbokr., türkisch)

Vertiefende Informationen zur rechtlichen Betreuung finden Sie bei Wikipedia.

Informationsübersicht

1.  Hinweise und Formulare zur ‘Vorsorge’:

2. Informationen zum Thema ‘rechtliche Betreuung’

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